Das Alternativfinanzierungsgesetz (Alt-FG)

Geregelt wird Crowdinvesting in Österreich primär durch das im September 2015 in Kraft getretene Alternativfinanzierungsgesetz (Alt-FG).

Zusammengefasst reduziert das Altfinanzierungsgesetz (Alt-FG) den Anwendungsbereich der Prospektpflicht und ersetzt den kostenintensiven Kapitalmarktprospekt durch andere Anlegerschutzvorschriften. 

Das Alt-FG ist nur anwendbar, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Emittent ist ein mittleres oder kleineres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG14. Das wesentlichste Kriterium ist eine Mitarbeiteranzahl von weniger als 250.
  • Es wird nicht freiwillig ein KMG Prospekt erstellt.
  • Es handelt sich um ein alternatives Finanzinstrument wie beispielsweise Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen.
  • Es gibt keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch (ausgenommen bei Anleihen)
  • Es gibt keine Nachschussverpflichtung (ausgenommen Genossenschaftsanteile)
  • Der Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen alternativen Finanzinstrumente erreicht oder übersteigt nicht Euro 1,5 Millionen (ausgenommen Aktien und Anleihen, hier darf die Grenze von Euro 250.000,- nicht erreicht oder überschritten werden). Bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angehören, liegt der Bereich zwischen Euro 750.000,- und Euro 1,5 Millionen.

Der Anwendungsbereich des Alt-FG ist daher nur auf bestimmte Modelle innerhalb einer festgelegten Spanne beschränkt (siehe graphische Darstellung des Anwendungsbereichs nach Gesamtgegenwert). 

Bild: Anwengungsbereich des Alt-FG nach Gesamtgegenwert

Anwengungsbereich des Alt-FG nach Gesamtgegenwert
Bild-Quelle: WKO Fachveband: die Finanzdienstleister

Maximaler Investitionsbetrag für Verbraucher

Verbraucher dürfen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal Euro 5.000,- pro Emission investieren. Der Grenzbetrag kann überschritten werden, wenn der Anleger der Plattform folgendes in Form einer Selbstauskunft mitgeteilt hat:

  • Die Investition beträgt maximal das Doppelte des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens. Das durchschnittliche Monatseinkommen wird dabei über zwölf Monate gerechnet.
  • Die Investition beträgt höchstens 10 % des Finanzanlagevermögens.

Von der CrowdInvesting Plattform wird diese Information nicht geprüft. Notwendig ist nur eine Selbstauskunft durch den Anleger.

Der maximale Investitionsbetrag gilt nicht für juristische Personen – soweit diese keine Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind.

Rücktrittsrecht

Verbraucher haben die Möglichkeit bis zu zwei Wochen ab dem Tag, an welchem der Anleger die Informationen erhalten hat und über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen, entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam und weitergehende Rechte der Anleger nach sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.

Sonstige Verpflichtungen der Emittenten

  • Unverzügliche Veröffentlichung des Jahresabschlusses (Veröffentlicht werden müssen nur jene Unterlagen, welche auch im Firmenbuch einsehbar sind.) 
  • Mitteilung an den Verein für Konsumenteninformationen (VKI): (Dem VKI sind die Informationen und der Jahresabschluss (wie im Firmenbuch veröffentlicht) zur Kenntnis zu bringen.)
  • Geldwäscheprävention und Anlegeridentifizierung: (Die gewerberechtlichen Bestimmungen zur Geldwäsche sind einzuhalten.) 
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